Schweiz – Liquiditätsmassnahmen der ESTV als Antwort auf Coronavirus

Um von den Zahlungsaufschüben profitieren zu können, muss weiterhin ein schriftliches Gesuch für Zahlungserleichterungen nach Art. 90 MWSTG eingereicht werden. Die Gesuche sind weiterhin per Post oder Mail zuzustellen. Ein spezielles Formular oder sonstige zusätzliche Informationen sind nicht notwendig.

Ein Zahlungsaufschub ist für alle ausstehenden Forderungen möglich (d.h. auch für überfällige Forderungen). Der Nullsatz für die Verzugszinsen ist ab dem 20. März bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar, und zwar auch für solche MWST-Forderungen, die bereits vor dem 20. März 2020 entstanden sind. Für das Vergütungsverfahren sind vorerst noch keine Fristverlängerungen geplant.

Die erwähnten Erleichterungen betreffen nicht nur inländische Unternehmen, auch ausländische Steuerpflichtige mit Fiskalvertretung können von diesen profitieren. Zudem bemüht sich die ESTV darum, Gesuche um vorzeitige Rückerstattung von Vorsteuerüberhängen möglichst rasch zu überprüfen und auszuzahlen.

Die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen sollen bald auch auf der Homepage der ESTV publiziert werden. Eine Mitteilung mit weitergehenden Ausführungen zum anwendbaren Verfahren für die Zahlungserleichterungen ist jedoch noch nicht geplant.

Die neue Verordnung über die Gerichtsferien findet sich unter: https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2020/2020-03-20/vo-stillstand-d.pdf

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