Deutschland – Unterscheidung zwischen aktive und passive Niederlassung für die Zwecke der Umsatzsteuer

Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte sind höchst komplex, durch eine weitgefächerte Kasuistik geprägt und im Einzelnen umstritten. Art. 11 MwStVO enthält eine Definition der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (“feste Niederlassung”), der auch der für die Finanzverwaltung bindende Umsatzsteuer-Anwendungserlass folgt (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 3 und Abschnitt 3a.2 Abs. 4 UStAE). Demnach ist nach dem Empfängerortprinzip (sog. “passive Niederlassung”) und dem Sitzortprinzip (sog. “aktive Niederlassung”) zu unterscheiden.

Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte sind höchst komplex, durch eine weitgefächerte Kasuistik geprägt und im Einzelnen umstritten. Art. 11 MwStVO enthält eine Definition der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (“feste Niederlassung”), der auch der für die Finanzverwaltung bindende Umsatzsteuer-Anwendungserlass folgt (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 3 und Abschnitt 3a.2 Abs. 4 UStAE). Demnach ist nach dem Empfängerortprinzip (sog. “passive Niederlassung”) und dem Sitzortprinzip (sog. “aktive Niederlassung”) zu unterscheiden.

Sitzortprinzip (sog. “aktive Niederlassung”)
Eine “aktive Niederlassung” erfordert einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen.
Eine solche beständige Struktur liegt z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z.B. über den Wareneinkauf. Allerdings hat die Rechtsprechung in einem Urteil zu Windrädern eine Zweigniederlassung angenommen, da in diesem Fall das fehlende Personal durch die stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert würde.

Die Bestimmung des Ortes der erbrachten Leistung eine Betriebsstätte kommt nur dann in Betracht, wenn die sonstige Leistung von dort ausgeführt wird. Die sonstige Leistung muss der Betriebsstätte tatsächlich zuzurechnen sein. Dies gilt dann als gegeben, wenn die erforderlichen einzelnen Arbeiten ganz oder überwiegend durch Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der entsprechende Vertrag von der Betriebsstätte aus abgeschlossen wurde.

Empfängerortprinzip (sog. “passive Niederlassung”)
Für die Leistungsortbestimmung ist eine eventuell in Deutschland bestehende Betriebsstätte insbesondere für solche Leistungen relevant, die dem sog. Empfängerortprinzip unterliegen.
Eine “passive Niederlassung” setzt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass der Auftrag von der Betriebsstätte aus an den leistenden Unternehmer erteilt wird, der die sonstige Leistung durchführt. Es ist ebenfalls unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte aus bezahlt wird. Nur wenn der leistende Unternehmer nach der Art der von ihm erbrachten Leistung und auf Grundlage ihrer Verwendung nicht entscheiden kann, ob die Leistung an eine Betriebsstätte erbracht wird, sind in einem letztlich nachrangigen Prüfungsschritt weitere Kriterien, zu denen auch die Auftragserteilung und die Bezahlung gehören können, für die Abgrenzungsfrage relevant.

Hinsichtlich des Merkmals „personelle und technische Ausstattung“ ist es nicht erforderlich, dass es sich um Personal des Unternehmers oder um Ausstattung im Eigentum des Unternehmers handelt. Es genügt vielmehr, wenn Personal und Sachmittel wie eigene zur Verfügung stehen. Ferner muss die Betriebsstätte nach verbreiteter Auffassung selbst keine Leistungen erbringen.

Der Vollständigkeit halber sein angemerkt, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit jeweils ausgenommen ist und keine feste Niederlassung darstellt.

Da es sich um sehr komplexe Angelegenheit handelt steht bei Fragen Michaela Kallmeyer-Stark (michaela.kallmeyer-stark@pwc.com) gerne zur Verfügung.

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