Deutschland – Unterscheidung zwischen aktive und passive Niederlassung für die Zwecke der Umsatzsteuer


Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte sind höchst komplex, durch eine weitgefächerte Kasuistik geprägt und im Einzelnen umstritten. Art. 11 MwStVO enthält eine Definition der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (“feste Niederlassung”), der auch der für die Finanzverwaltung bindende Umsatzsteuer-Anwendungserlass folgt (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 3 und Abschnitt 3a.2 Abs. 4 UStAE). Demnach ist nach dem Empfängerortprinzip (sog. “passive Niederlassung”) und dem Sitzortprinzip (sog. “aktive Niederlassung”) zu unterscheiden.

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Der Jurist am Steuer


713346_web_R_B_by_Tim Reckmann_pixelio.deThomas setzte sich hinter das Steuer. Das hatte Margrit nicht gern. Schlussendlich war es ihr Fahrzeug und sie wünschte sich, dass Thomas mindestens fragt. Das tat er aber nie. Thomas war ein Anwalt und was ihn am besten charakterisierte, war die Eigenschaft, dass er fast immer alles besser wusste (oder mindestens meinte es sei so) und dass er immer Recht hatte. Read More »