
Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte sind höchst komplex, durch eine weitgefächerte Kasuistik geprägt und im Einzelnen umstritten. Art. 11 MwStVO enthält eine Definition der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (“feste Niederlassung”), der auch der für die Finanzverwaltung bindende Umsatzsteuer-Anwendungserlass folgt (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 3 und Abschnitt 3a.2 Abs. 4 UStAE). Demnach ist nach dem Empfängerortprinzip (sog. “passive Niederlassung”) und dem Sitzortprinzip (sog. “aktive Niederlassung”) zu unterscheiden.