Gestern hat das Schweizer Stimmvolk Klartext gesprochen: Es sagt Nein zur Finanzierung der AHV durch eine Anhebung der Mehrwertsteuer.
Damit sinken Normal- und Sondersatz wie folgt:
In den nächsten drei Monaten stehen in Ihrem Unternehmen die folgenden Punkte an:
- Steuerkennzeichen in der Buchhaltungssoftware
Passen Sie die Steuerkennzeichen an und führen Sie die neuen Ausgangs- und Vorsteuerkennzeichen ein (Normalsatz 7,7%, Sondersatz 3,7%).
- Anwendbarer Steuersatz
Prüfen Sie, zu welchem Steuersatz Sie Ihre Leistung fakturieren. Massgebend ist der Zeitpunkt, wann Sie Ihre Leistung erbringen. Für eine Lieferung im Jahr 2017 gelten die aktuellen Steuersätze, auch wenn Sie die Lieferung erst 2018 fakturieren. Für eine Dienstleistung, die 2018 oder später erbracht wird, gilt der neue Steuersatz, auch wenn Sie diese 2017 verrechnen. Als Vorsteuer darf immer nur die effektiv in Rechnung gestellte Steuer in Abzug gebracht werden.
- Rechnungsformulare und -vorlagen
Passen Sie die Steuersätze in Ihren elektronischen Rechnungsformularen und -vorlagen sowie in sämtlichen Systemen an.
- Offerten, Verträge und Vereinbarungen
Prüfen Sie, in welcher Form Sie in Ihren Vereinbarungen mit Kunden und Lieferanten auf die Mehrwertsteuer hinweisen. Verweisen Sie auf einen fixen Prozentsatz (z.B. inkl./zzgl. 8% MWST), sollten Sie mit der Vertragspartei besprechen, ob der Vertrag angepasst werden soll. Wir empfehlen generell in sämtlichen Verträgen die Formulierung “inkl./exkl. MWST zum aktuell geltenden Steuersatz”.
- Instruktion der Mitarbeiter
Ihre Mitarbeiter der Verkaufs-, Einkaufs- und Buchhaltungsabteilung oder eines Shared Service Centers sollten Sie rechtzeitig über die Neuerungen informieren und entsprechend instruieren.
Zusätzlich zur Anpassung der Steuersätze tritt ab dem 1. Januar 2018 das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) in Kraft. Folgende Änderungen sind für Sie relevant:
- Ausweitung der Steuerpflicht ausländischer Unternehmen
Für ausländische Unternehmen, die Ihnen in der Schweiz Leistungen erbringen (wie z.B. Montageleistungen oder Werklieferungen) können Sie davon ausgehen, dass Sie sich in der Schweiz im MWST-Register eintragen müssen. Prüfen Sie, ob dies der Fall ist, damit die Geschäftsbeziehung nicht später unter MWST-Aufrechnungen leidet.
- Freiwillige Versteuerung von Leistungen
Von der Steuer ausgenommene Leistungen können nach wie vor freiwillig versteuert werden. Neu kann die Option – nebst dem offenen Ausweis der Steuer auf der Rechnung – auch mittels Deklaration im MWST-Abrechnungsformular erfolgen (verdeckte Option).
- Elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
Die elektronischen Medien unterliegen zukünftig dem reduzierten Steuersatz von 2,5%. Dies kann für Sie relevant sein, wenn Sie solche Medien aus dem Ausland beziehen. Die Bezugsteuer, die Sie auf diesen Medien abzuliefern haben, beträgt nur noch 2,5% und nicht mehr wie bisher 8%.
- Weitere Änderungen
Die weiteren Änderungen betreffen das Gemeinwesen, die Ausweitung der Steuerausnahmen z.B. im Versicherungsbereich, die Rückkehr zur Margenbesteuerung bei den Antiquitätenhändlern sowie weitere mehr formelle Aspekte. Die Ausweitung der Steuerpflicht für ausländische Versandhandelsunternehmen tritt erst auf den 1.1.2019 in Kraft.
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