
Aufgrund der «ausserordentlichen Lage» hat der Bundesrat am 20. März 2020 auch im Bereich der Abgaben Massnahmen ergriffen und den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen (Verordnung; SR 641.207.2) beschlossen.

Aufgrund der «ausserordentlichen Lage» hat der Bundesrat am 20. März 2020 auch im Bereich der Abgaben Massnahmen ergriffen und den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen (Verordnung; SR 641.207.2) beschlossen.
Coronavirus: Der Kanton Zug spannt Auffangnetz für Zuger Unternehmen

Die Schweiz und damit auch der Kanton Zug befinden sich in einer ausserordentlichen Lage. Mit den verschiedenen einschränkenden Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus werden die Bevölkerung und die Zuger Firmen einer grossen Belastungsprobe ausgesetzt.

Um von den Zahlungsaufschüben profitieren zu können, muss weiterhin ein schriftliches Gesuch für Zahlungserleichterungen nach Art. 90 MWSTG eingereicht werden. Die Gesuche sind weiterhin per Post oder Mail zuzustellen. Ein spezielles Formular oder sonstige zusätzliche Informationen sind nicht notwendig.
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