Um der rasch voranschreitenden Entwaldung und Waldschädigung entgegenzuwirken und so einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels zu leisten, trat mit 29. Juni 2023 die EU-Entwaldungsverordnung ((EU) 2023/1115, «EUDR») in Kraft.
Durch die EUDR werden strenge Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung sowie die Ausfuhr von «relevanten Rohstoffen» und «relevanten Erzeugnissen» in und aus der EU eingeführt. Neben dem Nachweis, dass die Produkte entwaldungsfrei sind und die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten wurden, muss auch eine entsprechende Sorgfaltserklärung vorliegen. Liegt eine solche nicht vor, dürfen die Produkte nicht in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden.
Damit die Unternehmen dieser Sorgfaltspflicht nachkommen können, müssen eine Vielzahl von Informationen, wie beispielsweise das Erzeugerland oder Geolokalisierung der Grundstücke, gesammelt werden.
Zuständig für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind die Marktteilnehmer oder Händler in der EU, die die Produkte in Verkehr bringen oder ausführen. Werden die Produkte durch nicht-EU-ansässige Unternehmen in Verkehr gebracht oder ausgeführt, trifft die Verpflichtung den ersten in der Union niedergelassenen Marktteilnehmer oder Händler. Dies kann somit zu Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Unternehmen führen.
Als «relevante Rohstoffe» (Produktegruppen) gem. Verordnung gelten Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz. Die «relevanten Erzeugnisse» umfassen jedoch eine Vielzahl von Produkten aus diversen Zolltarifkapiteln, wie beispielsweise (nicht abschliessend):


Mehr Informationen
Auf der Website der Europäischen Union finden Sie weiterführende Informationen (in Englisch).
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Anna Ritthaler
Manager, Indirect Tax, PwC Switzerland
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