
Vadim und Nathalies Ehe war nach 20 Jahren zu Ende. Der ältere Sohn war 19 Jahre alt, der jüngere fast 17. Vadim zog aus dem gemeinsamen Haus aus und lebte bald darauf mit seiner neuen Freundin zusammen. Die Scheidung nahm ihren Lauf. Vadim und Nathalie einigten sich problemlos und fair auf die Vermögensteilung, wodurch sie sich teure Anwaltskosten sparten. Was bei der Vermögensteilung reibungslos funktionierte, misslang jedoch bei der Regelung rund um ihre Kinder.
Nathalie bestand darauf, dass die Söhne weiterhin den bisherigen Grundsätzen und Pflichten folgten, während Vadim ihnen fast alles erlaubte. Dies führte zu einer schwierigen Situation, in der die Kommunikation zwischen den Eltern vollständig abbrach – ein Umstand, den die Jungs zu ihrem Vorteil nutzten.
Relativ schnell fand Vadim wieder eine feste Partnerin, mit der er zusammenziehen wollte. Da Vadim keine Mietwohnung wollte, entschied er, mit seiner Freundin eine gemeinsame Immobilie zu kaufen. Da seine Partnerin ebenfalls Kinder aus einer früheren Beziehung hatte, war es Vadim ein Anliegen, sich gegenseitig abzusichern. Eine Hochzeit kam für ihn jedoch nicht infrage. In diesem Zusammenhang entstand die Idee, alle Kinder zu fragen, ob sie auf ihr Erbe verzichten könnten. So wollte er gewährleisten, dass er und seine Partnerin auch ohne Ehevertrag abgesichert wären.
Das einzige Problem war, dass der jüngere Sohn noch nicht volljährig war. Vadim musste warten, bis er 18 Jahre alt wurde. Vadim befürchtete, dass Nathalie, sobald sie von seinen Plänen erfahren würde, ihre Söhne davon abhalten könnte. Um dies zu verhindern, bemühte er sich, der grosszügigste Vater zu sein, den die beiden je hatten, und bat die Jungs, der Mutter nichts zu erzählen. Die Strategie ging auf. Fünf Tage nach dem 18. Geburtstag des jüngeren Sohnes unterzeichneten alle Kinder beim Notariat den Erbverzicht. Danach wurde ein grosses Fest gefeiert, und die Söhne dachten nicht weiter darüber nach. Ihr Alltag änderte sich zunächst nicht.
Mit der Zeit kühlte sich jedoch die Beziehung zwischen Vadim und seinen Söhnen merklich ab. Im Verlauf ihrer weiteren Ausbildung wurde den Jungs klar, dass sie die Konsequenzen ihres Handelns damals nicht vollständig verstanden hatten. Jahre später erzählten sie schliesslich ihrer Mutter davon. Nathalie war entsetzt.
Es ging dabei nicht nur um Vadims Vermögen und die Immobilie, sondern auch um das Vermögen der Ex-Schwiegereltern, das später vererbt werden könnte – ein Punkt, der bei der Unterzeichnung des Erbverzichts nicht zur Sprache kam.
Ein weiteres Problem: Ein Erbverzicht kann später auch Auswirkungen auf die Berechnung von Ergänzungsleistungen haben. Ein Vermögensverzicht unterliegt keiner Verjährung; stattdessen wird der Betrag lediglich jährlich um 10.000 CHF reduziert. Dieser Umstand sollte bei der Nachlassplanung sorgfältig berücksichtigt werden. Dass der Notar dies damals gegenüber den jungen Erwachsenen nicht erwähnte, ist kaum nachvollziehbar.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g des EL-Gesetzes werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet wurde. Dies dient dazu, Missbrauch zu verhindern. Anspruchsberechtigte sollen nicht zulasten der Versicherung auf Einkommen verzichten und ihr Vermögen verschenken können. Ein Vermögensverzicht muss im Anmeldeformular deklariert werden, wobei die Angaben mit den Steuererklärungen der vergangenen Jahre abgeglichen werden.
Mit 18 Jahren und einem jährlichen Abzug von 10.000 CHF könnte dieser Vermögensverzicht im Alter irrelevant sein – jedoch nur, wenn keine frühere Situation eintritt, die zur Beantragung von Ergänzungsleistungen zwingt.